MATI e.V. - Selbstbestimmte Dorfentwicklung
Unsere Satzung
Vereinssatzung von MATI e.V. MATI e.V. - Selbstbestimmte Dorfentwicklung in Bangladesch Beschlossen in Limbach, 04.01.1998. Geändert am 16.05.2004 in Wiesbaden, am 06.08.2011 in Mainz und am 27.07.2013 in Mainz. 1. NAME UND SITZ Der Verein trägt den Namen "MATI e.V." - Selbstbestimmte Dorfentwicklung in Bangladesch (im folgenden MATI). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Wiesbaden. 2. GEMEINNÜTZIGKEIT 2.1. MATI verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. MATI ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell unabhängig. 2.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. ZWECK UND ZIELE Das Ziel von MATI ist, zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Menschen in den dörflichen Regionen von Bangladesch beizutragen. Die Selbstbestimmung und das eigenverantwortliche Handeln der Menschen stehen hierbei im Vordergrund. Durch die Arbeit von MATI soll dazu beigetragen werden, überlebenssichernde und lebenswerte Bedingungen für die betroffenen Menschen bereitzustellen und zu erhalten. Der Verein setzt sich ein für den Erhalt und die Wiederherstellung natürlicher Lebensgrundlagen der Menschen. Er fördert den verantwortungsvollen Umgang mit der Natur und die sparsame Nutzung der natürlichen Ressourcen. MATI setzt sich für das Recht der Menschen auf materielle Grundversorgung, auf Gesundheitsfürsorge, Bildung und Teilhabe am politischen Geschehen ein. MATI wendet sich gegen Ausbeutung und Unterdrückung der Menschen und strebt die gerechte Verteilung des gesellschaftlichen Reichtums an. MATI setzt sich ein für eine Veränderung zu mehr Toleranz und Solidarität zwischen den Menschen. Der Verein tritt ein gegen jede Form von gesellschaftlicher Unterdrückung, gegen politischen und religiösen Extremismus, gegen Sexismus und Rassismus. Er will die Bedingungen ändern, die die Ungleichheit von Menschen begründen. MATI setzt sich ein für die Demokratisierung der Gesellschaft auf allen Ebenen und in allen Bereichen. Der Verein will die Veränderung der Gesellschaft fördern, hin zu gleichen und sozialen Rechten und Möglichkeiten für benachteiligte Gruppen. Die Verwirklichung der genannten Ziele erfolgt durch Projektarbeit in dörflichen Regionen in Bangladesch in enger Zusammenarbeit mit bangladeschischen Partnerorganisationen. Darüber hinaus unterstützt MATI diese Ziele durch Öffentlichkeitsarbeit in Deutschland. 4. MITGLIEDSCHAFT 4.1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins anerkennen und unterstützen. Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Für juristische Personen, für Minderjährige und für sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen müssen die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag unterzeichnen. Die Mitgliedschaft tritt durch schriftliche Bestätigung in Kraft; sie endet mit dem Tode, dem Austritt oder dem Ausschluss eines Mitglieds. Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit durch schriftliche Erklärung mit Wirkung zum Jahresende erfolgen. 4.2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 4.3. Wer gegen Zweck und Ziele des Vereins zuwiderhandelt oder nach mehrmaliger Aufforderung seinen/ihren Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt, kann vom Vorstand bzw. im Falle des Widerspruchs des/der Betreffenden, von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dem/der vom Ausschluss Betroffenen ist die Möglichkeit einzuräumen, sich schriftlich oder mündlich auf der Mitgliederversammlung zu äußern. Im Falle des Widerspruchs des/der Betreffenden ruhen die Mitgliedsrechte bis zur endgültigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Der Ausschluss muss gegenüber dem Mitglied schriftlich begründet werden. 5. ORGANE 5.1. Organe von MATI sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 5.2. Die Organe haben den Verein so zu verwalten, dass eine Verwirklichung der Zwecke und Ziele des Vereins auf Dauer nachhaltig gewährleistet ist. 6. MITGLIEDERVERSAMMLUNG 6.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit. 6.2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: (1) Festlegung der Richtlinien des Vereins (2) Beschlüsse über Satzungsänderungen (3) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts (4) Wahl des Vorstandes 6.3. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand jährlich unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens 30 Tagen einzuberufen. 6.4. Bei Mitgliederversammlungen sind nur anwesende Mitglieder stimmberechtigt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein Stimmen gefasst. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. 6.5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied gezeichnet. Ein/e Kandidat/in gilt als von der Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt, wenn er/sie die einfache Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein Stimmen erhält. 6.6. Es besteht die Möglichkeit, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert. Auf schriftliches Verlangen von 25 Prozent aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. 7. VORSTAND 7.1. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, er ist hierbei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. 7.2. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. 7.3. Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Personen zusammen, die ordentliche, natürliche Mitglieder des Vereins sind. Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Die/der von der Mitgliederversammlung gesondert gewählte Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende können, je für sich, den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 26 BGB). 7.4. Zu einer Vorstandssitzung kann mündlich oder schriftlich eingeladen werden. Der Vorstand kann in einer Geschäftsordnung Arbeitsweise und Beschlussfähigkeit bestimmen, diese Geschäftsordnung muss mit 2/3 Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder verabschiedet werden. 8. GESCHÄFTSFÜHRER/IN Ein/eine Geschäftsführer/in kann vom Vorstand angestellt werden. Er/sie wird vom Vorstand für geschäftsführende Aufgaben bevollmächtigt. 9. SATZUNGSÄNDERUNGEN 9.1. Satzungsänderungen können nur auf ordentlichen Mitgliederversammlungen vorgenommen werden. 9.2. Anträge zu Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt werden. Eine Änderung der Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein Stimmen vorgenommen werden.9.3. Satzungsänderungen, die von Gerichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen sind den Mitgliedern umgehend mitzuteilen. 10. AUFLÖSUNG DES VEREINS Bei der Auflösung des Vereins oder seiner Aufhebung, sowie bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Service Civil International - Deutscher Zweig e.V. mit Sitz in Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. MATI Satzung, 27.07.2013